Behindertentestamente

Sie bleibt bestehen, bis einer der Erben die ihm zustehende Erbquote in Geld oder Gegenständen herausverlangt. Auf Wunsch eines Miterben ist die ungeteilte Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Das heißt, der Nachlass ist "zu versilbern" (bspw. durch den Verkauf der Nachlassgegenstände) und entsprechend der quotalen Beteiligungen an die jeweiligen Miterben auszuzahlen.

Zu beachten ist bei einer Erbeinsetzung, dass einzelne Gegenstände oder auch Immobiliarvermögen (Ackerland, Wohnhaus und Ähnliches) nicht den einzelnen Miterben zu stehen, sondern lediglich der ungeteilten Erbengemeinschaft insgesamt zukommen.

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