Behindertentestamente

I. Wer

1. gesetzliche Erbfolge (§§ 1922 ff. BGB)

Soweit kein Testament besteht, wird diese letztwillige Verfügung kraft gesetzlicher Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt.

Nach derzeitiger Gesetzeslage würde bei der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Elternteil von Moni (soweit keine güterrechtliche besondere Vereinbarung besteht) zu 1/4 gesetzlicher Erbe und zu 1/4 erhält er den Zugewinnausgleich von Todes wegen. Er ist mithin zu 1/2 an dem Nachlass (gesamtes Vermögen zum Todeszeitpunkt) des verstorbenen Ehepartners beteiligt.

Die andere Hälfte teilen sich die Kinder jeweils zu gleichen Teilen. Im Fall von Moni würde mithin 1/6 des Nachlasses ihrer Schwester, 1/6 des Nachlasses dem Bruder und 1/6 des Nachlasses Moni zu stehen.

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