Behindertentestamente

2. testamentarische Erbfolge (§ 1937 BGB i.V.m. §§ 2064 ff. BGB)

Sollte der Erblasser jedoch nicht die gesetzliche Erbfolge wünschen, kann er jederzeit durch Errichtung eines Testamentes andere Personen zu seinen Erben bestimmen oder aber eine anderweitige Verteilung des Nachlasses verfügen.

Hierbei ist er grundsätzlich völlig frei.

Lediglich beschränkt wird er durch das so genannte Pflichtteilsrecht seiner gesetzlichen Erben. Durch den Gesetzgeber wurde insoweit vorgesehen, dass Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern nur in Ausnahmefällen vollständig von dem Vermögen des Erblassers nach dessen Tode ausgeschlossen werden können. Dies stellt den so genannten Pflichtteil der Berechtigten dar.

Bei der Errichtung eines Testamentes sind darüber hinaus zwingende gesetzliche Formerfordernisse zu beachten. Es besteht insoweit die Möglichkeit ein Testament eigenhändig oder notariell zu errichten.

Soweit die gesetzlichen Formerfordernisse beachtet werden, kann durch Errichtung eines Testamentes entgegen der gesetzlichen Erbfolge eine Verteilung des eigenen Nachlasses veranlasst werden.

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