Behindertentestamente

Der Sozialhilfeträger kann und wird etwaige Ansprüche gemäß § 93 SGB XII auf sich überleiten und im eigenen Namen gegenüber dem Miterben oder Erben geltend machen und durchsetzen.

Hieraus wird auch deutlich, aus welchem Grund die gegenseitige Alleinerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten und die damit verbundene Enterbung der Abkömmlinge nach dem Erstversterbenden in einer solchen Fallkonstellationen schädlich ist. Mit der Enterbung geht unmittelbar die Entstehung des Pflichtteilsanspruches einher. Der Pflichtteilsanspruch ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Anspruch von Moni gegenüber dem überlebenden Elternteil würde mithin 1/12 des Nachlasses betragen. Dieser Anspruch würde durch den Kostenträger auf sich übergeleitet und gegenüber dem überlebenden Elternteil geltend gemacht. Mit Ausnahme des Freibetrags in Höhe von 2600 € (worauf jedoch eigene Ersparnisse von Moni angerechnet werden) ist der errechnete Zahlbetrag (Pflichtteilsanspruch von Moni) unmittelbar und sofort nach dem Tode an den Kostenträger zur Bedarfsdeckung zu zahlen.

Soweit keine testamentarische Regelung unter Berücksichtigung der besonderen behinderungsbedingten Belange getroffen wurde, tritt die vorstehende Rechtsfolge ein. Was dem leistungsberechtigten behinderten Kind zugewandt wurde, ist vorrangig zur sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckung einzusetzen und daher an den Kostenträger abzuführen. Dem hinterbliebenen behinderten Kind verbleibt in diesen Fällen grundsätzlich lediglich der Vermögensfreibetrag von 2600 €.

Wie in dem Fall der Freundin von Moni Sandra können sodann beispielsweise zukünftig Urlaubsfahrten mangels finanzieller Mittel nicht mehr stattfinden.

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