Behindertentestamente

Die Leistungen, die Moni in Anspruch nimmt, sind mithin grundsätzlich davon abhängig, dass sie über kein Einkommen und Vermögen verfügt, welches ihren Bedarf deckt.

Die Förderung der Arbeitsstelle in der Werkstatt behinderte Menschen ist derzeit gesetzlich insoweit noch privilegiert, als dass diese Leistungen unabhängig von einem etwaigen vorhandenen Vermögen erbracht werden (§ 92 Abs. 2 Ziffer 7 SGB XII). Dies ist jedoch auf Dauer nicht sichergestellt, sondern wird vielmehr bereits in der Bund-Länder-Kommission kritisch diskutiert.

Die weiteren Eingliederungshilfe- und Grundsicherungsleistungen nach dem 12. Sozialgesetzbuch sind jedoch abhängig von dem Einkommen und Vermögen des Hilfebedürftigen.

Der Leistungsempfänger hat insoweit grundsätzlich jedes ihm zur Verfügung stehende verwertbare Einkommen und Vermögen vorrangig zur Deckung seines sozialhilferechtlichen Bedarfs einzusetzen (§ 19 SGB XII in Verbindung mit §§ 82 ff., 90 SGB XII).

Mit Ausnahme einzelner gesonderter Schonvermögensbestandteile hat der Leistungsberechtigte derzeit lediglich einen Vermögensfreibetrag von 2600 €. Jedes Vermögen, welches über diesen Freibetrag hinaus angespart wird oder anfällt, ist an den Kostenträger zur Bedarfsdeckung abzuführen.

Auch das Erbe oder der Pflichtteilsanspruch stellt Vermögen des Leistungsberechtigten dar und ist somit vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen.

Die Entscheidung, ob diese Ansprüche des Leistungsberechtigten (also das behinderte Kind) gegenüber beispielsweise dem überlebenden Elternteil überhaupt geltend gemacht werden, liegt nicht bei dem Leistungsberechtigten. Dieser selbst hat hierauf keinen Einfluss.

zurück